Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92Zustandekommen von Rechtsverordnungen der Bundesregierung im UmlaufverfahrenZitiert von 46
- BGH, 19.01.2010 – StB 27/09Strafbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes über die Exportkontrolle von Rüstungsgütern: Vereinbarkeit des strafbewehrten nationalen Exportkontrollrechts mit der gemeinschaftsrechtlichen Öffnungsklausel in der Dual-Use-Verordnung und mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts; keine Vorlagepflicht zur Vorabentscheidung des EuGH im Beschwerdeverfahren über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
- VG Frankfurt am Main, 27.05.2010 – 1 K 536/10.FZitiert von 3
- VG Köln, 11.11.1999 – 1 K 6937/96
- EuGH, 18.05.1995 – C-70/94
- VGH Hessen, 10.04.2014 – 6 A 2077/13.ZZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
- VG Frankfurt am Main, 16.12.2024 – 5 L 3799/24.FZitiert von 1
- BVerfG, 05.12.2017 – 2 BvL 12/17Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 34 Abs 2 AWG aF iVm § 33 Abs 1 AWG aF mit Art 103 Abs 2, Art 104 Abs 1 S 1 GG - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen" anhand der Vorlagebegründung nicht nachvollziehbar
22 Entscheidungen zu § 7 AWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-1 (1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden, welche seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres durch die Beförderung von Gütern an Bord eines die Bundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird, können nach § 6 Absatz 1 insbesondere notwendige Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung der Güter sowie des Umschlags und der Entladung der Güter angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-3 (3) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsführer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu machen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-4 (4) Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass zur Abwehr einer Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforderlichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang übermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-5 (5) § 4 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend.